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title: "§ 36 RVG — Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rvg/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 36 RVG — Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

1.



schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und

2.



Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

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— Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
