---
title: "§ 20 RVermG — Sondervorschriften für das Saarland"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rvermg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rvermg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 20 RVermG — Sondervorschriften für das Saarland

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für im Saarland belegene Vermögensrechte (§ 1), soweit die Rechtsverhältnisse derartiger Vermögensrechte im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch das in § 15 Abs. 1 Nr. 6 bezeichnete, im Saarland bisher nicht in Kraft getretene Gesetz geregelt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgender Maßgabe:

1.



In § 6 Abs. 2 tritt an Stelle einer Frist von sechs Monaten eine Frist von einem Jahr.

2.



§ 16 Abs. 1 findet keine Anwendung.

3.



In § 16 Abs. 2 tritt an Stelle des 5. Mai 1955, 12 Uhr mittags, der 6. Juli 1959, 0 Uhr.

---

— Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rvermg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
