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title: "§ 7 RTrAbwG — Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem Reichsvermögen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rtrabwg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rtrabwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 7 RTrAbwG — Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem
Reichsvermögen

(1) § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1747) ist auf Ansprüche der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) nicht anzuwenden.

(2) Für Ansprüche eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) im Sinne des § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes beginnt die Anmeldefrist in Abweichung von dessen § 28 Abs. 1 am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger gemäß § 3 Abs. 3.

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— Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rtrabwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
