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title: "§ 26 RTrAbwG — Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rtrabwg/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rtrabwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 26 RTrAbwG — Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung

Mit der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder mit der Bestellung eines Abwicklers (§ 3 Abs. 3) erlöschen die Aufgaben und Befugnisse der bisher zur Verwaltung und Abwicklung bestellten Personen. Diese haben das verwaltete Vermögen unverzüglich an den Abwickler herauszugeben und ihm Schlußrechnung zu legen.

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— Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rtrabwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
