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title: "§ 23 RTrAbwG — Arreste und Zwangsvollstreckungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rtrabwg/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rtrabwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 23 RTrAbwG — Arreste und Zwangsvollstreckungen

Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.

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— Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rtrabwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
