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title: "§ 1 RTrAbwG — Auflösung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rtrabwg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rtrabwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 1 RTrAbwG — Auflösung

(1) Die in der Anlage I aufgeführten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Rechtsträger) sind aufgelöst.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage I durch Aufnahme weiterer vor dem 9. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ergänzen.

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— Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rtrabwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
