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title: "§ 15 RStruktFG — Steuern"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rstruktfg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 15 RStruktFG — Steuern

(1) Der Restrukturierungsfonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer.

(2) Auf Kapitalerträge des Restrukturierungsfonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen; ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen des Restrukturierungsfonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug.

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— Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
