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title: "§ 12b RStruktFG — Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rstruktfg/12b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 12b RStruktFG — Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

(1) Soweit die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 keine Regelung enthält, regelt die Bundesregierung das Nähere über die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jahresbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen. Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.

(2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem 31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung gemäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist.

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— Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
