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title: "§ 11b RStruktFG — Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rstruktfg/11b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 11b RStruktFG — Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer

(1) Wurden nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die deutsche Kammer übertragen, so überträgt die Abwicklungsbehörde vor Ablauf des Übergangszeitraums Sonderbeiträge im Sinne von § 11a Absatz 1 Nummer 2 auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der zu übertragenden Sonderbeiträge richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens.

(2) Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die deutsche Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens zurückgefordert, so überträgt die Abwicklungsbehörde die Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss festgelegt hat, auf den einheitlichen Abwicklungsfonds.

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— Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
