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title: "§ 13 RSFAV — Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rsfav/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rsfav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 13 RSFAV — Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

(1) Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde, die auf Grund des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erlassen werden, können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln,

1.



nach § 8 Absatz 2 sowie

2.



nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes, die die Anlage des Fondsvermögens (§ 10) oder Auskunftsverlangen hierüber (§ 5) betreffen,haben keine aufschiebende Wirkung.

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— Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rsfav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
