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title: "§ 36 RohmilchGütV — Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rohmilchg_tv/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rohmilchg_tv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 36 RohmilchGütV — Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen

(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:

1.



das Datum und die Dauer des Lehrgangs;

2.



die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;

3.



die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;

4.



die Namen der Teilnehmer;

5.



eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.

(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:

1.



den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;

2.



den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;

3.



das Datum des Eingangs;

4.



die Art der Konservierung;

5.



das Datum der Untersuchung;

6.



die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;

7.



die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;

8.



das Ergebnis der Güteuntersuchung.

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— Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rohmilchg_tv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
