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title: "§ 33 RohmilchGütV — Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rohmilchg_tv/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rohmilchg_tv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 33 RohmilchGütV — Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis

(1) Auf der Grundlage der Güteprüfung können neben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Abschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Abschläge, die auf einer nach § 25 Absatz 1 vereinbarten Prüfung auf anderweitige Gütemerkmale beruhen.

(2) Auf der Grundlage der Güteprüfung können im Falle einer überdurchschnittlichen Güte Zuschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht, Abschläge und Zuschläge vorzusehen, die auf einer anderen Grundlage als der Güteprüfung beruhen.

## Fußnoten

(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)

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— Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rohmilchg_tv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
