---
title: "§ 32 RohmilchGütV — Abschläge auf den Kaufpreis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rohmilchg_tv/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rohmilchg_tv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 32 RohmilchGütV — Abschläge auf den Kaufpreis

(1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Gesamtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.

(2) Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnachweis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalendermonat wie folgt zu mindern:

1.



um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoffnachweis;

2.



um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden weiteren Hemmstoffnachweis.

(3) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die somatische Zellzahl eine Anzahl von 400 000 somatischen Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.

## Fußnoten

(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)

---

— Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rohmilchg_tv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
