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title: "§ 28 RohmilchGütV — Voruntersuchung auf Hemmstoffe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rohmilchg_tv/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rohmilchg_tv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 28 RohmilchGütV — Voruntersuchung auf Hemmstoffe

(1) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer die in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Proben nach den Anforderungen des § 27 Absatz 3 Satz 2 auf Hemmstoffe vorzuuntersuchen, wenn

1.



diejenige Untersuchungsstelle, die in der Regel für den Abnehmer die Güteuntersuchungen vornimmt, aus Gründen, die der Abnehmer nicht zu vertreten hat, die in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehene Untersuchung nicht unverzüglich vornehmen kann oder

2.



von einem oder mehreren der in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Erzeugern Rohmilch übernommen werden soll, bevor dem Abnehmer das Ergebnis der in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Untersuchung übermittelt werden kann.

(2) Nach der Voruntersuchung sind die voruntersuchten Proben wieder zu verschließen, als voruntersucht zu kennzeichnen und vom Abnehmer unverzüglich einer Untersuchung durch eine Untersuchungsstelle entsprechend § 27 Absatz 3 Satz 1 zuzuführen.

(3) Zur Durchführung der Untersuchung hat der Abnehmer der Untersuchungsstelle Folgendes mitzuteilen:

1.



die Art des verwendeten Schnelltests;

2.



das für die Voruntersuchung verwendete Hemmstofftestsystem;

3.



die Ergebnisse des Schnelltests und der Voruntersuchung.

(4) Auf den Transport der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 und auf die Anrechnung der Untersuchungen § 27 Absatz 5 entsprechende Anwendung.

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— Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rohmilchg_tv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
