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title: "§ 2.01 RheinSchPersV — Geltungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rheinschpersv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 2.01 RheinSchPersV — Geltungsbereich

1.



Dieser Teil gilt

a)



für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;

b)



für Schiffe, deren Produkt aus L ∙ B ∙ T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.

2.



Darüber hinaus gilt dieser Teil für alle

a)



Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

b)



Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;

c)



Fahrgastschiffe;

d)



schwimmenden Geräte.

3.



Dieser Teil gilt nicht für Fähren.

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— Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
