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title: "§ 3 RheinMainDonSchStrG — Durchleiten von Wasser"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rheinmaindonschstrg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinmaindonschstrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 3 RheinMainDonSchStrG — Durchleiten von Wasser

Über ein etwaiges Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche oder landeskulturelle Zwecke durch die Bundeswasserstraße über den normalen Wasserabfluß hinaus und die damit zusammenhängenden Fragen bleibt eine Vereinbarung zwischen dem Bund und Bayern vorbehalten.

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— Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinmaindonschstrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
