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title: "§ 9 NetzResV — Verfahren bei geplanter vorläufiger Stilllegung, Art des Einsatzes, Vergütung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/reskv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/reskv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 9 NetzResV — Verfahren bei geplanter vorläufiger Stilllegung, Art des Einsatzes, Vergütung

(1) (weggefallen)

(2) Wird der Betreiber einer Anlage, die vorläufig stillgelegt werden sollte, nach § 13b Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zu einer längeren Bereithaltung und dem Einsatz seiner Anlage zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet, ist im Hinblick auf die Art des Einsatzes § 7 entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf angemessene Vergütung umfasst

1.



die Erstattung der Erzeugungsauslagen nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Erzeugungsauslagen bestimmen sich nach § 6 Absatz 3 Nummer 1;

2.



die Erstattung der Betriebsbereitschaftsauslagen nach § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes; im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen werden die für die Vorhaltung und gegebenenfalls die Herstellung der Betriebsbereitschaft der betreffenden Anlage notwendigen Auslagen erstattet (Grundsatz der Auslagenerstattung); es werden ausschließlich die Auslagen berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich auf Grund der Bereitstellung der Anlage für von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderte Systemsicherheitsmaßnahmen entstehen; nicht erstattungsfähig sind Auslagen, die auch im Fall einer vorläufigen Stilllegung oder im Hinblick auf eine spätere Rückkehr an die Strommärkte angefallen wären, sowie Opportunitätskosten;

3.



den Werteverbrauch der technischen Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist § 13c Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Die durch die Verpflichtung des Anlagenbetreibers nach Absatz 2 und 3 entstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt.

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— Verordnung zur Regelung der Beschaffung und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/reskv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
