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title: "§ 1 RentÜG — Zweck"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rent_g/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rent_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 1 RentÜG — Zweck

Die Digitale Rentenübersicht dient der Verbesserung des Kenntnisstandes der Bürgerinnen und Bürger über ihre jeweilige Altersvorsorge und enthält Informationen insbesondere über deren Höhe. Die Informationen sollen verlässlich, verständlich und möglichst vergleichbar sein.

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— Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rent_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
