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title: "§ 1 RentÜAV — Geltungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rent_av/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rent_av/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 1 RentÜAV — Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für solche Vorsorgeeinrichtungen, die nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Rentenübersichtsgesetzes verpflichtet sind, sich an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht anzubinden und gegen die mehr als 1 000 Altersvorsorgeansprüche bestehen, die sich noch nicht in der Auszahlungsphase befinden.

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— Verordnung zur Regelung des Stichtags zur verpflichtenden Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen und des Anbindungsverfahrens an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rent_av/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
