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title: "§ 2 ReNoPatAusbV — Dauer der Berufsausbildungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/renopatausbv_2015/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/renopatausbv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 2 ReNoPatAusbV — Dauer der Berufsausbildungen

Die Berufsausbildungen dauern jeweils drei Jahre.

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— Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/renopatausbv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
