---
title: "§ 6 REITG — Firma"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/reitg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/reitg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 6 REITG — Firma

Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder "REIT-AG" enthalten.

---

— Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/reitg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
