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title: "§ 15 REITG — Mindesteigenkapital"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/reitg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/reitg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 15 REITG — Mindesteigenkapital

Das am Ende eines Geschäftsjahres im Einzel- bzw. Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 ausgewiesene Eigenkapital der REIT-Aktiengesellschaft darf 45 Prozent des Betrages, mit dem das unbewegliche Vermögen im Einzel- bzw. Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 angesetzt ist, nicht unterschreiten. Nicht dem Mutterunternehmen gehörende und als Fremdkapital ausgewiesene Anteile an in den Konzernabschluss nach § 315e des Handelsgesetzbuchs einbezogenen Tochterunternehmen gelten für die Berechnung des Mindesteigenkapitals als Eigenkapital.

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— Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/reitg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
