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title: "§ 3 ReiseKfmAusbV 2011 — Struktur der Berufsausbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/reisekfmausbv_2011/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/reisekfmausbv_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 3 ReiseKfmAusbV 2011 — Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.



Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C sowie

2.



eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/reisekfmausbv_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
