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title: "§ 11 RegZensErpG — Löschung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/regzenserpg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/regzenserpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 11 RegZensErpG — Löschung

Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung nach § 10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung und Verarbeitung nach § 10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden.

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— Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/regzenserpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
