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title: "§ 10 RegZensErpG — Zusammenführung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/regzenserpg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/regzenserpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 10 RegZensErpG — Zusammenführung

Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung dürfen die folgenden Daten für die Gesamtbevölkerung zusammengeführt und verarbeitet werden:

1.



Daten zu den Merkmalen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4, 5 (Angabe des Jahres), 7 bis 10 und 21 für das Berichtsjahr 2023,

2.



nach § 5 Absatz 1 geprüfte und bereinigte Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023,

3.



nach § 5 Absatz 2 aufbereitete Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 für das Berichtsjahr 2023 sowie

4.



Daten zu den Merkmalen nach den §§ 8 und 9.Die Zusammenführung nach Satz 1 darf mittels der Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung erfolgen.

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— Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/regzenserpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
