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title: "§ 7 RefiRegV — Schutz des Refinanzierungsregisters"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/refiregv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/refiregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 7 RefiRegV — Schutz des Refinanzierungsregisters

Das Refinanzierungsregister ist vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu schützen.

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— Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/refiregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
