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title: "§ 5 ReföDG — Fortgeltung bisheriger Vorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ref_dg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ref_dg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 5 ReföDG — Fortgeltung bisheriger Vorschriften

*Gliederung:* Art 14

Bemißt sich die Höhe von Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezügen nach Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen, gelten für die Höhe dieser Leistungen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bemessungsgrundlagen weiter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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— Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ref_dg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
