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title: "§ 2 ReföDG — Wahrung des Besitzstandes nach den bisherigen Vorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ref_dg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ref_dg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 2 ReföDG — Wahrung des Besitzstandes nach den bisherigen
Vorschriften

*Gliederung:* Art 14

Abweichend von Artikel 3 Nr. 5 gelten für Beamte, Richter und Soldaten, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften erfüllt haben, diese insoweit weiter.

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— Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ref_dg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
