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title: "§ 6 RechtsfachwPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rechtsfachwprv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechtsfachwprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 6 RechtsfachwPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten.

(3) Als mündliche Prüfung ist das praxisorientierte Situationsgespräch nach § 3 Absatz 3 zu bewerten.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechtsfachwprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
