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title: "§ 38 RechPensV — Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rechpensv/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechpensv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 38 RechPensV — Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Soweit nicht die Besonderheiten des Konzerns Abweichungen bedingen, ist für die Aufstellung der Konzernbilanz das Formblatt 1 und für die Aufstellung der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 anzuwenden.

(2) Auf die Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind im Übrigen, soweit diese wegen ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen,

1.



die §§ 3, 4, 6 bis 33 sowie

2.



die gemäß § 5 dieser Verordnung entsprechend anwendbaren §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, § 6 Abs. 2 mit der vorgeschriebenen Maßgabe, entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechpensv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
