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title: "§ 29 RechPensV — Erträge aus Kapitalanlagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rechpensv/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechpensv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 29 RechPensV — Erträge aus Kapitalanlagen

Als "Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" sind auch die kalkulatorischen Mieten für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten auszuweisen.

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— Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechpensv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
