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title: "§ 22 RechPensV — Abgegebene Rückversicherungsbeiträge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rechpensv/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechpensv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 22 RechPensV — Abgegebene Rückversicherungsbeiträge

Im Unterposten "Abgegebene Rückversicherungsbeiträge" sind folgende Beträge auszuweisen:

1.



die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

2.



die bei Abschluss oder Erhöhung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge. Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen. Beiträge des Pensionsfonds für Verträge, die bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden, sind keine abgegebenen Rückversicherungsbeiträge.

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— Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechpensv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
