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title: "§ 14 RechPensV — Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rechpensv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechpensv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 14 RechPensV — Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle

Für die Höhe der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle gemäß § 341g Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die gegenüber dem Begünstigten bestehenden Verpflichtungen maßgebend; dazu gehören auch die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.

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— Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechpensv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
