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title: "§ 33 RechKredV — Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 15), Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 16)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rechkredv/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechkredv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 33 RechKredV — Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen,
Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen
behandelte Wertpapiere (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen
Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 15), Erträge aus Zuschreibungen zu
Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und
wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren (Formblatt 2
Spalte Erträge Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 16)

In diese Posten sind die in § 340c Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.

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— Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechkredv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
