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title: "§ 32 RechKredV — Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13), Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft (Formblatt 2 Spalte Erträge Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 14)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rechkredv/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rechkredv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:50+00:00"
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# § 32 RechKredV — Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen
und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen
im Kreditgeschäft (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7,
Formblatt 3 Nr. 13), Erträge aus Zuschreibungen zu
Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der
Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft (Formblatt 2
Spalte Erträge Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 14)

In diese Posten sind die in § 340f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.

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— Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rechkredv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
