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title: "§ 22 RebPflV 1986 — Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rebpflv_1986/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rebpflv_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 22 RebPflV 1986 — Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in
besonderen Fällen

Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Bündel mit einem besonderen Etikett zu versehen. Dieses Etikett muß folgende Angaben enthalten:

1.



Name und Anschrift des Absenders;

2.



die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1);

3.



die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des Klones sowie

4.



im Falle

a)



des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau",

b)



des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis "Pflanzgut für Ausstellungszwecke" oder "Zum Anbau außerhalb der EU bestimmt",

c)



des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Pflanzgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke",

d)



des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,

e)



des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung". Satz 1 gilt nicht für Topfreben oder Kartonagereben, wenn die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben schriftlich gegenüber dem Erwerber bei der Übergabe gemacht werden.

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— Rebenpflanzgutverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rebpflv_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
