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title: "§ 21 RebPflV 1986 — Abgabe in kleinen Mengen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rebpflv_1986/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rebpflv_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 21 RebPflV 1986 — Abgabe in kleinen Mengen

Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:

1.



die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1),

2.



die Kategorie,

3.



die Sortenbezeichnung,

4.



die Bezeichnung des Klones,

5.



die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.

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— Rebenpflanzgutverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rebpflv_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
