---
title: "§ 20 RebPflV 1986 — Topfreben und Kartonagereben"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/rebpflv_1986/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rebpflv_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 20 RebPflV 1986 — Topfreben und Kartonagereben

Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern dem Erwerber bei der Übergabe eine Kopie des amtlichen Etiketts ausgehändigt wird; die Vorschriften der §§ 17 und 18 über die Kennzeichnung und des § 19 über die Schließung sind nicht anzuwenden. Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sorten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Packung getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren.

---

— Rebenpflanzgutverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rebpflv_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
