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title: "§ 6 RaumausMstrV — Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/raumausmstrv_2024/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/raumausmstrv_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 6 RaumausMstrV — Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.



das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und

2.



das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

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— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Raumausstatter-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/raumausmstrv_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
