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title: "§ 9a RaumAAusbV 2004 — Anrechnungsregelung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/raumaausbv_2004/9a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/raumaausbv_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 9a RaumAAusbV 2004 — Anrechnungsregelung

Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung können die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Polster- und Dekorationsnäher/ Polster- und Dekorationsnäherin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/raumaausbv_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
