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title: "§ 27 RÜG — Grundsatz"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/r_g/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/r_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 27 RÜG — Grundsatz

*Gliederung:* Art 2

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach dem durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und den Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten.

(2) Liegt eine nach dem durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen errechnete Rente unter der Mindestrente oder einem Mindestbetrag, wird an Stelle der errechneten Rente die jeweilige Mindestrente oder der jeweilige Mindestbetrag geleistet.

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— Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/r_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
