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title: "§ 22 RÜG — Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/r_g/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/r_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 22 RÜG — Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung

*Gliederung:* Art 2

Den Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden Dienstzeiten

1.



zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,

2.



während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes zugeordnet, wenn unmittelbar vor oder nach diesen Dienstzeiten eine bergbauliche Versicherung bestanden hat. Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes und der sich anschließenden Kriegsgefangenschaft gelten als Zeiten einer bergbaulichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine bergbauliche Versicherung bestanden hat.

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— Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/r_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
