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title: "§ 4 RückHG — Aufbringung der Mittel durch den Bund"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/r_ckhg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/r_ckhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 4 RückHG — Aufbringung der Mittel durch den Bund

Die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

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— Rückkehrhilfegesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/r_ckhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
