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title: "§ 2 PVAufhAnO"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pvaufhano/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pvaufhano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 2 PVAufhAnO

(1) Die bestehenden Verträge zu freiwilligen Personenversicherungen der Bürger werden auf der Grundlage der bisherigen Versicherungsbedingungen und Tarife mit den in Absatz 2 getroffenen Festlegungen weitergeführt.

(2) Sofern Personenversicherungen Unfallversicherungsschutz gewähren, sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie, Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse oder durch innere Unruhen verursacht werden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Unfälle durch innere Unruhe sind jedoch dann versichert, wenn der Versicherte nicht auf seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

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— Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Personenversicherungen der Bürger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pvaufhano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
