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title: "§ 15 PTStiftG — Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ptstiftg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ptstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 15 PTStiftG — Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung

Die Stiftung wird von Steuerpflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu erstatten.

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— Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ptstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
