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title: "§ 3 PTNeuOG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ptneuog/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ptneuog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 3 PTNeuOG

*Gliederung:* Art 13

Für das Geschäftsjahr 1994 stellt der Vorstand des jeweiligen Nachfolgeunternehmens einen Jahresabschluß und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung von § 44 des Postverfassungsgesetzes auf. Prüfung und Entlastung des Vorstands erfolgen in entsprechender Anwendung von § 45 des Postverfassungsgesetzes. Der Bundesrechnungshof übermittelt für alle Jahresabschlüsse 1994 einen gemeinsamen Prüfungsbericht an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, das unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte der Abschlußprüfer und des Bundesrechnungshofes über die Entlastung entscheidet.

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— Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ptneuog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
