---
title: "§ 40 PTAG — Kenntnisprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ptag/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ptag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 40 PTAG — Kenntnisprüfung

(1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung.

(2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

---

— Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ptag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
