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title: "§ 81 PsychThApprO — Unterrichtung durch die zuständige Behörde"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/psychthappro/81"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 81 PsychThApprO — Unterrichtung durch die zuständige Behörde

(1) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person, die erstmals gemeldet hat, eine Dienstleistung nach § 15 des Psychotherapeutengesetzes zu erbringen, mit:

1.



ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder

2.



ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat.

(2) Die Unterrichtung erfolgt spätestens innerhalb eines Monats, nachdem die Meldung und die erforderlichen Begleitdokumente bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.

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— Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
