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title: "§ 8 PsychThApprO — Hochschulische Lehre"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/psychthappro/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 8 PsychThApprO — Hochschulische Lehre

Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Rahmen der hochschulischen Lehre mindestens den Erwerb folgender Inhalte ermöglichen:

1.



im Bachelorstudiengang den Erwerb der in der Anlage 1 festgelegten Inhalte mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen, und

2.



im Masterstudiengang den Erwerb der in der Anlage 2 festgelegten Inhalte einschließlich der berufsqualifizierenden Tätigkeit II – vertiefte Praxis der Psychotherapie mit den diesen Inhalten jeweils zugeordneten ECTS-Punkten und Wissensbereichen.

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— Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
