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title: "§ 42 PsychThApprO — Bestehen und Gesamtnote"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/psychthappro/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 42 PsychThApprO — Bestehen und Gesamtnote

(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung ist bestanden, wenn der für die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten nach § 41 Absatz 6 errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung mindestens 4,0 beträgt.

(2) Ist die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden, so wird der errechnete Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung auf eine ganze Zahl gerundet. Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet. Der gerundeten Zahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote für die mündlich-praktische Fallprüfung.

## Fußnoten

(+++ § 42: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)

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— Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
